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§ 7 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsMinG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsMinG – Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten endet durch Tod, durch Rücktritt, mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages oder mit der Annahme der Wahl durch einen neuen Ministerpräsidenten. Das Amtsverhältnis eines anderen Mitglieds der Staatsregierung endet mit jeder Beendigung des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten sowie durch Tod, durch Rücktritt oder mit der Aushändigung oder öffentlichen Bekanntmachung der vom Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde durch Entlassung. Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung endet ferner durch Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung mit der Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen. Die Mitglieder der Staatsregierung können jederzeit ihren Rücktritt erklären.

(2) Im Fall des Rücktritts der Staatsregierung oder der sonstigen Beendigung des Amtes das Ministerpräsidenten sind der Ministerpräsident und die anderen Mitglieder der Staatsregierung verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Amtsübernahme der Nachfolger weiterzuführen. Die gleiche Pflicht hat ein Mitglied der Staatsregierung bei Beendigung seines Amtsverhältnisses durch Rücktritt, Entlassung oder Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung.