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§ 26 SächsMinG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Amtliche Abkürzung
SächsMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Das Staatsministerium der Finanzen setzt die Amtsbezüge und Beihilfen der Mitglieder der Staatsregierung fest und ist für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig.

(2) Dem Landesamt für Steuern und Finanzen obliegt die Auszahlung der nach Absatz 1 festgesetzten Bezüge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen für Versorgungsempfänger. Ihm obliegt außerdem die Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge, soweit nicht das Staatsministerium der Finanzen nach Absatz 1 zuständig ist.