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§ 22 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsMinG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 22 SächsMinG – Versorgungsverzicht

Verzichtet ein Mitglied der Staatsregierung, das nicht zu dem in § 20 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehört, auf andere Versorgungsansprüche als ein Übergangsgeld, so kann ihm für den Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zu zahlen sind, die Fortsetzung der von ihm bereits getroffenen Versorgungsregelung durch Gewährung eines Zuschusses bis zu zehn vom Hundert des Amtsgehalts ermöglicht werden.