Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsMinG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 20 SächsMinG – Ausscheiden aus den Ämtern als Beamter oder Richter

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Freistaats zum Mitglied der Staatsregierung berufen, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt. Bei Beamten auf Zeit gilt das Beamtenverhältnis als nicht beendet, wenn während der Mitgliedschaft in der Staatsregierung die Amtszeit als Beamter abläuft.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Staatsregierung, so tritt der frühere Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate ein anderes, seiner früheren Tätigkeit mindestens gleichwertiges Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt als Beamter oder Richter nach Maßgabe der für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten würde. Beförderungen, die der frühere Beamte oder Richter während der Amtszeit als Mitglied der Staatsregierung erlangt hätte, sind zu berücksichtigen; in diesem Fall tritt das Beförderungsamt an die Stelle des früheren Amtes. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde des früheren Beamten oder Richters.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die zu Mitgliedern der Staatsregierung berufenen Beamten und Richter des Bundes oder eines anderen Landes sowie Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden. Das Beamten- oder Richterverhältnis geht mit der Begründung des Amtsverhältnisses als Mitglied der Staatsregierung auf den Freistaat Sachsen über. Sofern diesem Übergang Recht des Bundes oder eines anderen Landes entgegensteht, ist das Beamten- oder Richterverhältnis zum Freistaat durch Ernennung in ein gleiches oder gleichwertiges Amt neu zu begründen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, treten an die Stelle des Ruhegehalts (Absatz 2 Satz 2) 35 vom Hundert des Anspruchs auf Entgelt, der dem Beschäftigten in seiner Entgeltgruppe zugestanden hätte, wenn er im öffentlichen Dienst verblieben wäre. Nach Ende der Zugehörigkeit zur Staatsregierung ist die Zeit dieser Zugehörigkeit oder Amtstätigkeit auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.