§ 17 SächsMinG - Hinterbliebenenversorgung bei Altersgeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes Altersgeld bezog oder die Voraussetzungen für dessen künftige Gewährung erfüllt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung aus dem Altersgeld, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für die Witwen- und Waisengeld nach § 16 Absatz 3 zusteht. Leistungen aus Anlass des Todes nach diesem Gesetz oder nach den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften und die Bezüge für den Sterbemonat werden nur einmal gewährt.