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§ 16 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsMinG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsMinG – Überbrückungsgeld

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Staatsregierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens vier Jahren das Eineinhalbfache des Amtsgehalts und des Familienzuschlags. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und noch kein Ruhegehalt erhalten hat.

(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne im Sinne des § 15 Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 berechnet.

(4) Auf die Bezüge für den Sterbemonat sind die für Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.