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§ 24 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 9 – Aufstieg

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 SächsLVO – Aufstieg

(1) Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können von der obersten Dienstbehörde zum Aufstieg in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,

  2. 2.

    sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht haben,

  3. 3.

    ihre Befähigung und fachlichen Leistungen auf mindestens zwei Dienstposten die Anforderungen übertreffen und

  4. 4.

    sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen. Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann Abweichungen von Absatz 1 Nummer 3 zulassen.

(3) Die zugelassenen Beamten werden durch Teilnahme an dem für die Laufbahn eingerichteten Hochschulstudium nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Sächsischen Beamtengesetzes und an der Laufbahnprüfung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. In Laufbahnen, in denen ein solches Studium nicht eingerichtet ist, umfasst die Einführung eine wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je 18 Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die einzelnen Ausbildungszeiten jeweils um bis zu sechs Monate gekürzt werden.

(4) Bei erheblichem dienstlichem Bedarf kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn der besonders qualifizierte Beamte

  1. 1.

    mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat und

  2. 2.

    in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen an Befähigung und fachliche Leistungen übertrifft.

Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn schriftlich fest.