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§ 18 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Probezeit

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 SächsLVO – Ausgestaltung der Probezeit

(1) Die Probezeit kann durch Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig sind, bis auf die Mindestprobezeit verkürzt werden, wenn diese Zeiten nicht Zugangsvoraussetzung nach § 17 des Sächsischen Beamtengesetzes sind.

(2) Die Probezeit kann bis auf die Mindestprobezeit verkürzt werden für Beamte, die

  1. 1.

    die Laufbahnprüfung,

  2. 2.

    die dem Vorbereitungsdienst gleichwertige oder sonstige für die Laufbahn geeignete Berufsausbildung oder

  3. 3.

    das unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende oder sonstige für die Laufbahn geeignete Hochschulstudium

mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden und in der Probezeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben. Die Laufbahnprüfung hat mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden, wer eine bessere Abschlussnote als "ausreichend" erreicht hat.

(3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit trifft die Ernennungsbehörde.

(4) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Mindestprobezeit zulassen.