§ 13 SächsLVO - Antrag *
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
(1) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem nach § 3 Absatz 1 für die angestrebte Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle einzureichen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
ein Identitätsnachweis,
- 2.
in dem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbene Ausbildungsnachweise,
- 3.
Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter für die Laufbahn relevanter beruflicher Tätigkeiten,
- 4.
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Ausbildungsnachweise berechtigen,
- 5.
Nachweise, aus denen die Ausbildungs- oder Studieninhalte und die Ausbildungsdauer für die Berufsqualifikation hervorgehen,
- 6.
eine Erklärung, welche Tätigkeit auf Grundlage der Ausbildungsnachweise in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird,
- 7.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die oder der Antragstellende beim Bund oder bei einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat,
- 8.
eine Erklärung, ob die Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist, und
- 9.
eine Erklärung, für welche Laufbahn die Anerkennung beantragt wird.
(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 können von der oder dem Antragstellenden in Form von einfachen Kopien übersandt oder elektronisch übermittelt werden. Bestehen begründete Zweifel an ihrer Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, kann die nach Absatz 1 zuständige Stelle
- 1.
von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgestellt oder anerkannt hat, eine Bestätigung über die Echtheit dieser Unterlagen oder eine Bestätigung darüber verlangen, dass dem oder der Antragstellenden die Berufsausübung nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, oder
- 2.
von der oder dem Antragstellenden die Vorlage beglaubigter Kopien oder weiterer zum Nachweis geeignete Unterlagen verlangen, sofern dies zwingend erforderlich ist.
(4) Von fremdsprachigen Unterlagen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. In begründeten Fällen kann von der oder dem Antragstellenden verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist eine Übersetzung vorzulegen, die angefertigt wurde
- 1.
von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder
- 2.
von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer.
Die Übersetzung ist im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.
Die §§ 12 bis 17 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.