Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Abschnitt 2 – Raumordnungspläne
§ 5 SächsLPlG – Braunkohlenpläne
(1) Für jeden Braunkohletagebau ist auf der Grundlage langfristiger energiepolitischer Vorstellungen der Staatsregierung ein Braunkohlenplan als Teilregionalplan aufzustellen; bei stillgelegten Braunkohletagebauen ist dieser als Sanierungsrahmenplan aufzustellen. Braunkohlenpläne enthalten, soweit es für die räumliche Entwicklung, Ordnung und Sicherung erforderlich ist, Festlegungen zu
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den Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, den Grenzen der Grundwasserbeeinflussung, den Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,
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den fachlichen, räumlichen und zeitlichen Vorgaben,
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den Räumen, in denen Änderungen an Verkehrswegen, Vorflutern und Leitungen aller Art vorzunehmen sind,
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den durch die Inanspruchnahme von Gebieten erforderlichen Umsiedlungen und
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den Grundzügen der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche und zu der anzustrebenden Landschaftsentwicklung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung.
(2) Die Einholung der für die Erarbeitung der Braunkohlenpläne nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Abbau- oder des Sanierungsvorhabens erfolgt auf Kosten des Bergbauunternehmens oder des Trägers der Sanierungsmaßnahme.