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§ 17 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Umsetzung der Raumordnungspläne

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/4
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsLPlG – Raumbeobachtung, Raumordnungsbericht, Raumordnungskataster

(1) Der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde obliegt die landesweite Raumbeobachtung. Die landesweite Raumbeobachtung erfasst und analysiert fortlaufend die raumbedeutsamen Entwicklungen. Raumbedeutsame Entwicklungen sind insbesondere Planungen und Maßnahmen mit Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans. Hierüber erstellt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde zur Unterrichtung des Landtags regelmäßig, mindestens einmal in jeder Legislaturperiode, einen Bericht (Raumordnungsbericht). Hiervon unberührt bleibt die von den Regionalen Planungsverbänden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung durchzuführende Raumbeobachtung.

(2) Die Raumordnungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, in dem Informationen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen verfügbar sein müssen. Näheres zum Inhalt des Raumordnungskatasters bestimmt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.

(3) Die Daten der landesweiten Raumbeobachtung und das Raumordnungskataster werden integriert und aufeinander abgestimmt als zentrales Geoinformationssystem (Fachinformationssystem Raumordnung) geführt.

(4) Jede und jeder kann Auszüge und Auskünfte aus dem Raumordnungskataster erhalten sowie Einsicht nehmen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten zum Verfahren zur Gewährung der Einsichtnahme und der Erteilung von Auskünften durch die Raumordnungsbehörde durch Rechtsverordnung zu regeln.