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§ 14 SächsLPlG - Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Amtliche Abkürzung
SächsLPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
40-3/4

Bei Entscheidungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes ist die öffentliche Stelle berechtigt, das Verfahren für die Geltungsdauer einer befristeten raumordnerischen Untersagung auszusetzen.