§ 11 SächsLPlG - Verbandsvorsitz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40-3/4
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine ehrenamtliche Verbandsvorsitzende oder einen ehrenamtlichen Verbandsvorsitzenden und eine, einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(2) Die oder der Verbandsvorsitzende hat den Vorsitz der Verbandsversammlung inne. Sie oder er vertritt den Verband und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie oder er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.