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§ 3 SächsKrWBodSchG
Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz - SächsKrWBodSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Kreislaufwirtschaft

Titel: Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz - SächsKrWBodSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKrWBodSchG
Gliederungs-Nr.: 662-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsKrWBodSchG – Abfallverbände

(1) Landkreise und Kreisfreie Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde zu Zweckverbänden im Sinne des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenschließen (Abfallverbände). Sie sind hierzu verpflichtet, wenn die oberste Abfallbehörde ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür feststellt. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn

  1. 1.

    dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird,

  2. 2.

    dies zur Sicherstellung der Entsorgung für einzelne oder mehrere Körperschaften erforderlich ist oder

  3. 3.

    insgesamt die Entsorgung umweltschonender oder wesentlich wirtschaftlicher gestaltet werden kann.

Die Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zur Auflösung eines Abfallverbandes, zum Ausschluss und zum Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder ergeht nach Zustimmung der obersten Abfallbehörde. Die oberste Abfallbehörde darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Genehmigung ein dringendes öffentliches Bedürfnis entgegensteht.

(2) Die Abfallverbände haben die Aufgabe, die Abfallentsorgungsanlagen einschließlich der Anlagen zum Umschlagen von Abfällen zu errichten und zu betreiben. Unbeschadet von Satz 1 können die Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Abfallverbänden durch Vereinbarung weitere abfallwirtschaftliche Aufgaben übertragen.

(3) Die Abfallverbände können mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder und der oberen Abfallbehörde Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 durch Vereinbarung auf Landkreise und Gemeinden übertragen.

(4) Abfallverbandsangehörige Landkreise und Kreisfreie Städte haben die eingesammelten Abfälle dem Abfallverband zu überlassen, soweit nicht nach Absatz 3 eine Aufgabenübertragung erfolgt ist. Der Abfallverband bestimmt den Ort der Überlassung.