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§ 3a SächsKAG
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKAG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 3a SächsKAG – Festsetzungsverjährung

(1) Die Festsetzung von Kommunalabgaben sowie die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist gemäß Absatz 2 oder 3 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 der Abgabenordnung. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

  1. 1.

    der Abgabenbescheid oder im Fall des § 122a der Abgabenordnung die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat oder

  2. 2.

    bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die allgemeine Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. § 169 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 170 Absatz 2 und 3 sowie § 171 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 171 Absatz 3 und 3a der Abgabenordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass im Falle der Rücknahme oder Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Unwirksamkeit einer Abgabensatzung die Festsetzungsfrist spätestens drei Jahre nach Rücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsakts endet und dass anstelle des § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung§ 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet. § 171 Absatz 4 und 6 bis 14 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) Für Beiträge gemäß § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Satz 6 (Erstbeiträge), § 26 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 und 2 sowie gemäß § 127 in Verbindung mit § 133 des Baugesetzbuches besteht eine besondere Festsetzungsfrist. Sie beträgt 20 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem erstmals alle Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht, mit Ausnahme des Erlasses der Beitragssatzung, erfüllt sind (Vorteilslage), frühestens jedoch mit Ablauf des Jahres 1999. Absatz 2 Satz 3 sowie § 171 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung gelten entsprechend.