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§ 36 SächsKAG
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Aufwandsersatz und sonstige Abgaben

Titel: Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKAG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 SächsKAG – Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen

§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 bis 4, § 3a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.