§ 36 SächsKAG
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 6 – Aufwandsersatz und sonstige Abgaben
§ 36 SächsKAG – Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen
§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 bis 4, § 3a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.