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§ 22 SächsKAG
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Beiträge für öffentliche Einrichtungen

Titel: Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKAG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SächsKAG – Entstehung der Beitragsschuld, Verrentung

(1) Die Beitragsschuld entsteht bei Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung. Für andere Einrichtungen entsteht die Beitragsschuld mit dem Anschlussantrag. Für bereits angeschlossene Grundstücke entsteht die Beitragsschuld mit dem Inkrafttreten der Satzung. Beiträge im Sinne von § 17 Absatz 2 und § 20 entstehen zu dem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt. Beiträge im Sinne von § 19 Absatz 2 entstehen mit dem Eintritt der Änderungen in den Grundstücksverhältnissen. Teilbeiträge im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 2 oder Beiträge im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 2 entstehen, sobald ein Grundstück an den Teil der Einrichtung angeschlossen werden kann, für den der Beitrag erhoben werden soll.

(2) Für Grundstücke, die im Eigentum des Beitragsberechtigten stehen, oder an denen dem Beitragsberechtigten ein Erbbaurecht oder ein anderes dingliches bauliches Nutzungsrecht zusteht, sind die satzungsgemäßen Beiträge zu verrechnen; § 21 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung.

(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die Beitragsschuld in mehreren Raten entsteht.

(4) Bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft des Beitragsschuldners kann der Beitragsberechtigte zulassen, dass der Beitrag in Form einer Rente gezahlt wird. Der Beitrag ist dabei durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der Restbetrag soll jährlich mindestens mit dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzinst werden. § 135 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.