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§ 12 SächsKAG
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Benutzungsgebühren

Titel: Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKAG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsKAG – Zinsen

(1) Der Verzinsung des Anlagekapitals (§ 11 Absatz 2 Nummer 1) sind die um Beiträge (§§ 17 bis 25), Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen aus Nominalwerten zugrunde zu legen (Restwertmethode). Anstelle von nach der Restwertmethode berechneten Zinsen können diese während der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts zur Verstetigung der Kosten mit gleichbleibenden Annuitätsraten angesetzt werden (Durchschnittswertmethode).

(2) Soweit von der Möglichkeit der Passivierung und Auflösung der Ertragszuschüsse nach § 13 Absatz 3 Gebrauch gemacht wird, werden bei der Ermittlung des zu verzinsenden Anlagekapitals vom Restbuchwert des Anlagevermögens jeweils die Restbuchwerte der Ertragszuschüsse abgesetzt.

(3) Kostenmindernd sind angemessene Zinsen für ausgleichspflichtige Kostenüberdeckungen im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 2, für refinanzierte Kapitalzuschüsse im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie für Sonderposten im Sinne von § 13 Absatz 4 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für abzugspflichtige Beträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, soweit sie das Anlagekapital übersteigen.

(4) Bei Einrichtungen, die als Sondervermögen geführt werden, können anstelle eines kalkulatorischen Zinses die Zinsen für Kredite, abzüglich etwaiger Habenzinsen, und eine angemessene Verzinsung des von der Gemeinde oder dem Landkreis aufgewandten Eigenkapitals angesetzt werden.