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§ 6 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsJG – Staatsanwaltschaften

(1) Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz des Oberlandesgerichts sowie am Sitz der Landgerichte. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt die Bezeichnung "Generalstaatsanwaltschaft Dresden".

(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirkes wahr.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann am Sitz eines Amtsgerichts Zweigstellen einer Staatsanwaltschaft errichten und auflösen.