Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 55 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Ausführung des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 55 SächsJG – Landesrechtliche Zuständigkeiten

(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sowie für die Genehmigung von Satzungsänderungen und die Entziehung der Rechtsfähigkeit bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§ 22, 33 Absatz 2 und § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die Landesdirektion Sachsen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Befugnisse der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zuständigen Behörde bleiben unberührt (§ 19 und § 38 Absatz 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 413 der Verordnung vom 31. August 2015 [BGBl. I S. 1474] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).