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§ 51 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Ausführung der Grundbuchordnung → Abschnitt 2 – Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 51 SächsJG – Verfahren

(1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gelten für das Verfahren die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat. Das Amtsgericht kann von dem Antragsteller Angaben und Nachweise, insbesondere zu den Berechtigten sowie zum Wert des Grundstücks, Trennstücks oder Reststücks verlangen. Wird die Erstreckung des Zeugnisses auf eine im Grundbuch nicht eingetragene Belastung beantragt, hat der Antragsteller diese Belastung und die hieraus Berechtigten anzugeben.

(3) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind, soweit dies ohne unverhältnismäßige Verzögerung und ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, die Berechtigten zu hören.

(4) Die Entscheidung ist dem Antragsteller, den angehörten Berechtigten und, sofern die Unschädlichkeit festgestellt wird, auch dem Eigentümer und den betroffenen Berechtigten bekannt zu machen. Die Vorschriften der §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.