§ 47 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen
Teil 5 – Ausführung der Grundbuchordnung → Abschnitt 2 – Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen
§ 47 SächsJG – Zuständigkeit
(1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
(2) Das Verfahren wird dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 4 bis 12 und § 28 des Rechtspflegergesetzes sind anzuwenden.