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§ 41b SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Informations- und Kommunikationstechnik

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 41b SächsJG – Aufgaben

(1) Die LIT erbringt Leistungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz, der Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden seines Geschäftsbereichs sowie des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen.

(2) Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Verarbeitung von Daten, die Entwicklung, Einführung und Betreuung von IT-Verfahren einschließlich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung, die Anwenderbetreuung sowie die Ausstattung der Dienststellen mit Hard- und Software.

(3) Die LIT kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Die LIT verpflichtet den Dritten zur vertraulichen Behandlung von Informationen, zur Wahrung der Informationssicherheit und der Vorschriften über den Datenschutz sowie erforderlichenfalls zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Der Dritte muss die Gewähr dafür bieten, dass er in der Lage ist, die zur Wahrung der Vorschriften über den Datenschutz erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die LIT und der Dritte schließen bei Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag eine schriftliche Vereinbarung hierüber ab.

(4) Auf die LIT gehen zum 1. Januar 2019 die Aufgaben und Befugnisse der bis dahin dem Staatsministerium der Justiz angegliederten Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz über. Die nach Ablauf des 31. Dezember 2018 bei der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz tätigen und dem Staatsministerium der Justiz angehörenden Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden sind mit Wirkung zum 1. Januar 2019 an die LIT versetzt.