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§ 41a SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Informations- und Kommunikationstechnik

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 41a SächsJG – Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz

(1) Dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordnet ist die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz (LIT).

(2) Die LIT hat ihren Sitz in Dresden. Sie kann, insbesondere für die Betreuung der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Außenstellen unterhalten.