§ 13b SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen
Teil 2 – Organisations- und Verfahrensrecht → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 13b SächsJG – Aufbewahrung von Schriftgut
Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden sowie der Justizverwaltung und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.