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§ 13a SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Organisations- und Verfahrensrecht → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 13a SächsJG – Informationsrecht der Presse

Vertreter der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, können fortlaufende Informationen darüber verlangen, welche öffentlichen mündlichen Verhandlungen in der jeweiligen Folgewoche an dem Gericht stattfinden. Zur Erfüllung dieser Pflicht können Gerichte Terminslisten, die zum Zweck der Herstellung der Öffentlichkeit im Sinne von § 169 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes oder § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, oder im Sinne von § 52 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes erstellt wurden, übersenden. Übersandte Terminslisten dürfen nur zur Berichterstattung über die darauf verzeichneten mündlichen Verhandlungen verwendet werden; ihre vollständige oder teilweise Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung ist nicht zulässig. Sie sind spätestens eine Woche nach Ende des letzten darauf verzeichneten Verhandlungstermins zu vernichten. Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Satz 3 oder Satz 4, kann das Gericht die Erfüllung des Anspruchs nach Satz 1 verweigern.