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§ 9 SächsJagdG - Eigenjagdbezirke
(zu § 7 Bundesjagdgesetz)

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Amtliche Abkürzung
SächsJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
651-4

(1) Sind bei einem Eigenjagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt, ist ein Jagdausübungsberechtigter als Bevollmächtigter zu benennen, der gegenüber der Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden, Wild und Sachen berechtigt ist.

(2) Die Entstehung und jede Flächenänderung eines Eigenjagdbezirks hat der Grundeigentümer der Jagdbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.