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§ 5 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsJagdG – Abrundung und Gestaltung der Jagdbezirke
(zu § 5 Bundesjagdgesetz)

(1) Abrundungen von Jagdbezirken sind nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Wildhege oder der Jagdausübung notwendig sind und wenn dadurch nicht ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert. Durch Abrundung soll die Größe der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.

(2) Jagdbezirke können durch schriftliche Vereinbarung zwischen den nach den §§ 9 bis 11 Berechtigten abgerundet werden. Die Abrundungsvereinbarung wird erst mit Genehmigung der Jagdbehörde wirksam; dies gilt auch für die Aufhebung und die Änderung einer Abrundungsvereinbarung.

(3) Die Jagdbehörde kann eine Abrundung von Amts wegen vornehmen. Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, hat die Jagdbehörde benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.

(4) Bestehende Jagdpachtverträge bleiben von der Abrundung unberührt.