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§ 29 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 29 SächsJagdG – Ansiedeln und Aussetzen von Wild
(zu § 28 Bundesjagdgesetz)

(1) Das Aussetzen von Schalenwild in der freien Natur mit dem Ziel eines Bestandesaufbaus (Ansiedlung) ist verboten. Sonstiges Wild darf nur mit vorheriger Genehmigung der oberen Jagdbehörde in der freien Natur angesiedelt werden. Bei Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, ergeht die Entscheidung nach Satz 2 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Lebend aufgefundenes sowie gefangenes Wild gemäß der §§ 2 und 8 Abs. 3 darf mit Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten wieder in der freien Natur ausgesetzt werden, wenn die Wildart im Jagdbezirk vorkommt. Das Aussetzen von Wild in der freien Natur im Übrigen ist verboten.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 darf nur erteilt werden, wenn durch das Ansiedeln von Wild insbesondere

  1. 1.

    eine Störung des Naturhaushaltes,

  2. 2.

    eine Beeinträchtigung der Hegeziele nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes und

  3. 3.

    Gefahren für die öffentliche Sicherheit

nicht zu erwarten sind.