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§ 28 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 28 SächsJagdG – Jagdschutzberechtigte
(zu § 25 Bundesjagdgesetz)

(1) Volljährige Jahresjagdscheininhaber sind auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten von der Jagdbehörde als bestätigte Jagdaufseher für den Bereich ihres Jagdbezirkes anzuerkennen.

(2) Der Jagdschutz in den Verwaltungsjagdbezirken obliegt den Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst, sofern sie forstlich ausgebildet sind. In den Verwaltungsjagdbezirken sind die Bediensteten des forstlichen Revierdienstes bestätigte Jagdaufseher innerhalb ihres Forstreviers.

(3) Jagdschutzberechtigte sind bei der Ausübung des Jagdschutzes verpflichtet, sich auf Verlangen eines Betroffenen auszuweisen, es sei denn, dass ihnen dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist. Zum Nachweis der Berechtigung dient bei den Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst der Dienstausweis, bei den bestätigten Jagdaufsehern der von der Jagdbehörde ausgestellte Ausweis, im Übrigen der Jagdschein.