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§ 27 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 27 SächsJagdG – Inhalt des Jagdschutzes
(zu § 23 Bundesjagdgesetz)

(1) Der Jagdschutz umfasst die Befugnis,

  1. 1.

    Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege unbefugt zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- oder sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde, Beizvögel und Frettchen abzunehmen und die Identität ihrer Person festzustellen,

  2. 2.

    Hauskatzen zu töten, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten Wohngebäude entfernt entweder angetroffen oder in Fallen gefangen werden.

(2) Hunde dürfen in Jagdbezirken nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden.

(3) Wildernde Hunde dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Jagdbehörde getötet werden. Die Jagdbehörde darf die Genehmigung im Einzelfall nur erteilen, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, dass sich ein wildernder Hund nicht nur vorübergehend in einem Jagdbezirk aufhält und die Beunruhigung des Wildes nicht auf andere Weise verhindert werden kann.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wild in der Notzeit angemessen und artgerecht zu füttern. Im Übrigen ist die Fütterung des Wildes verboten. Die obere Jagdbehörde kann zu Lehr- und Forschungszwecken im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot zulassen. Den Beginn und das Ende der Notzeit hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(5) Arzneimittel im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3021), in der jeweils geltenden Fassung, dürfen an Wild nur verabreicht werden, wenn die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der für den Vollzug des Arzneimittelrechts zuständigen Behörde dies zum Zweck der Gefahrenabwehr genehmigt hat; § 24 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt.