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§ 10 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsJagdG – Besondere Jagdbezirke
(zu § 7 Bundesjagdgesetz)

(1) In den Eigenjagdbezirken des Freistaates Sachsen, die vom Staatsbetrieb Sachsenforst verwaltet werden (Verwaltungsjagdbezirke), sind die Jagdausübung und die Hege des Wildes nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und des Bundesjagdgesetzes vorbildlich so durchzuführen, dass der Erhalt gesunder Wildpopulationen gleichzeitig die Begründung und Entwicklung standortsgemäßer und leistungsfähiger Mischwälder ermöglicht. In den Verwaltungsjagdbezirken sollen Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit an der Jagdausübung beteiligt werden.

(2) Anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften können für die Waldflächen ihrer Mitglieder, die dem Antrag der Forstbetriebsgemeinschaft zugestimmt haben, abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes die Bildung eines besonderen Eigenjagdbezirks bei der Jagdbehörde beantragen.

(3) Die Genehmigung ist von der Jagdbehörde zu erteilen, wenn

  1. 1.

    die anerkannte Forstbetriebsgemeinschaft mindestens die Aufgaben nach § 17 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahrnimmt,

  2. 2.

    eine zusammenhängende Waldfläche von mindestens 250 Hektar gegeben ist und

  3. 3.

    der verbleibende gemeinschaftliche Jagdbezirk die gesetzliche Mindestgröße nicht unterschreitet.

Der besondere Eigenjagdbezirk entsteht mit der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Regelungen über Eigenjagdbezirke gelten für besondere Eigenjagdbezirke entsprechend.