Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 SächsIngG
Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsIngG
Gliederungs-Nr.: 604-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 28 SächsIngG – Zusammenarbeit mit anderen Kammern

(1) Die Ingenieurkammer Sachsen arbeitet in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen, insbesondere im Bereich des Sachverständigenwesens und bezüglich der qualifizierten Brandschutzplaner, vertrauensvoll mit der Architektenkammer Sachsen zusammen. Für die Zusammenarbeit im Bereich des Sachverständigenwesens und der qualifizierten Brandschutzplaner sollen gemeinsame Ausschüsse gebildet werden. Das Nähere ist jeweils in einer Verwaltungsvereinbarung festzulegen, die der Genehmigung durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung bedarf.

(2) Darüber hinaus arbeitet die Ingenieurkammer Sachsen im Bereich des Sachverständigenwesens, insbesondere was die Abgrenzung von Sachgebieten betrifft, vertrauensvoll mit den Industrie- und Handelskammern zusammen.

(3) § 27 gilt für Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.