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§ 3 SächsHZG
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Festsetzung von Zulassungszahlen sowie ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind

Titel: Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHZG
Gliederungs-Nr.: 711-7
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsHZG – Auswahlverfahren

(1) Die Hochschule hat 10 Prozent der nach Abzug der Studienplätze nach § 2a sowie nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages verbleibenden Studienplätze nach den folgenden schulnotenunabhängigen Kriterien zu vergeben:

  1. 1.

    dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,

  2. 2.

    dem Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,

  3. 3.

    der über die fachspezifische Eignung Auskunft gebenden Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf und

  4. 4.

    sonstigen besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.

Mindestens ein Kriterium nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist bei der Auswahlentscheidung stets zu berücksichtigen. Die Kriterien nach Satz 1 Nummer 3 und 4 können in die Auswahlentscheidung einfließen.

(2) Die Hochschule hat 60 Prozent der nach Abzug der Studienplätze nach § 2a sowie nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages verbleibenden Studienplätze nach den folgenden Kriterien zu vergeben:

  1. 1.

    dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte) unter Beachtung von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Staatsvertrages,

  2. 2.

    den gewichteten Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, und

  3. 3.

    mindestens einem, für den Studiengang Medizin mindestens einem weiteren Kriterium nach Absatz 1 Satz 1.

Die Kriterien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind bei der Auswahlentscheidung stets zu berücksichtigen. Mindestens ein Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 ist mit einem Anteil von 30 Prozent oder mehr zu gewichten.

(3) Die Hochschule kann die Quote nach Absatz 2 Satz 1 in bis zu drei Unterquoten aufteilen. Die Hochschule kann in einer Unterquote in Höhe von bis zu 15 Prozent der Quote nach Absatz 2 Satz 1 ein oder mehrere Kriterien ausschließlich

  1. 1.

    nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder

  2. 2.

    nach Absatz 1 Satz 1

festsetzen. Für die Unterquoten gelten im Übrigen die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend.

(4) Die Hochschule ist verpflichtet, die Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Die von der Hochschule in die Auswahlentscheidung einbezogenen Kriterien müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten. Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten haben.

(5) Die Hochschule kann in den Quoten nach den Absätzen 1 und 2 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren bis auf das Zweifache der Zahl der in der jeweiligen Quote zu vergebenden Studienplätze begrenzen. In diesem Fall hat sie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach mindestens einem in der jeweiligen Quote zulässigen Kriterium oder nach dem Grad der Ortspräferenz vorauszuwählen. Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz ist für bis zu 30 Prozent der in der Quote zu vergebenden Studienplätze zur Durchführung von mündlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder solchen mündlichen Verfahren mit Anteilen von fachspezifischen Studieneignungstests nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zulässig.

(6) Besteht in den Fällen von Absatz 1 oder 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages erfüllt. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Die Hochschule kann festlegen, dass bei Ranggleichheit vorrangig zu den Sätzen 1 und 2 nach einem weiteren Kriterium oder mehreren weiteren Kriterien der jeweiligen Quote ausgewählt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Unterquoten nach Absatz 3 und die Vorauswahl nach Absatz 5 entsprechend.

(7) Das Nähere zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung gemäß den Absätzen 1 bis 6 regelt die Hochschule durch Satzung.