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§ 96a SächsHSG - Studienakademie

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Duale Hochschule Sachsen gliedert sich in Studienakademien als rechtlich unselbstständige Grundeinheiten nach § 2 Absatz 3.

(2) Die Studienakademie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der zentralen Organe nach § 84 in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule.

(3) Mitglieder der Studienakademie sind

  1. 1.

    das Personal nach § 58, das in der Studienakademie oder in einer der Studienakademie zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig ist,

  2. 2.

    die Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung der Studienakademie obliegt,

  3. 3.

    die Dualen Praxispartner, die in Studiengängen der Studienakademie praktische Studienabschnitte ausrichten.

Hat das Rektorat nach § 50a Absatz 2 Satz 3 die Fortdauer der Mitgliedschaft eines Dualen Praxispartners an der Dualen Hochschule Sachsen gestattet, dauert auch die Mitgliedschaft des Dualen Praxispartners an der Studienakademie nach Satz 1 Nummer 3 fort. Die Mitgliedschaft eines Dualen Praxispartners an mehreren Studienakademien ist möglich.

(4) Organe der Studienakademie sind die Direktorin oder der Direktor, der Studienakademierat und der Erweiterte Studienakademierat. Der Studienakademierat und der Erweiterte Studienakademierat geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.