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§ 81 SächsHSG - Dienstrechtliche Sonderregelung für das wissenschaftliche und künstlerische Personal

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen sind auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Akademische Assistentinnen und Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit, die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 97 bis 100 des Sächsischen Beamtengesetzes auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.

(2) Verbeamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 oder 3, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Grundeinheit zusammengeführt wird, oder das Studienangebot, in dem sie tätig sind, ganz oder teilweise eingestellt oder an eine andere Hochschule oder Grundeinheit nach § 2 Absatz 3 verlagert wird. In diesen Fällen sind die beteiligten Hochschulen oder Grundeinheiten anzuhören. Soweit die Sicherung des Lehrangebotes dies erfordert, sind für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule oder Grundeinheit nach § 2 Absatz 3 zu erbringen.

(3) Aus dem Status einer Hochschullehrerin, eines Hochschullehrers, einer Akademischen Assistentin oder eines Akademischen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ist der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen.

(4) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist das Dienstverhältnis von Hochschullehrerinnen, Hochschullehrern, Akademischen Assistentinnen und Akademischen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit auf ihren Antrag aus folgenden Gründen zu verlängern:

  1. 1.
  2. 2.

    Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter zu vereinbarenden Mandats,

  3. 3.

    Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb der Hochschule durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus- oder Weiterbildung,

  4. 4.

    Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, Bundesfreiwilligendienstes oder vergleichbaren Dienstes oder

  5. 5.

    Beurlaubung nach der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Elternzeiten oder Zeiten eines Beschäftigungsverbotes aus Gründen des Mutterschutzes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend im Fall der

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung,

  2. 2.

    Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter zu vereinbarenden Mandates,

  3. 3.

    Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder

  4. 4.

    Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 10,

wenn die Arbeitszeit auf mindestens vier Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert war.

(6) Die Verlängerung der Dienstzeit nach den Absätzen 4 und 5 darf die Dauer der Beurlaubung oder den Umfang der Ermäßigung der Arbeitszeit in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3 und in den Fällen des Absatzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 dürfen die Gesamtdauer von drei Jahren, Verlängerungen nach Absatz 4 Nummer 5, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(7) Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Arbeitnehmerverhältnis gelten die Absätze 1, 2, 4 bis 6 entsprechend.

(8) Für die Versetzung und Abordnung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ist abweichend von § 82 Absatz 2 das Staatsministerium zuständig.

(9) Für die befristet eingestellten akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz.

(10) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 hat den Erholungsurlaub in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. Beim wissenschaftlichen und künstlerischen Personal aller Hochschulen dürfen Lehr- und Prüfungsverpflichtungen dem Erholungsurlaub nicht entgegenstehen.