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§ 75 SächsHSG - Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager nehmen Managementaufgaben in Verwaltung und Transfer wahr. Die Dekanin oder der Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen die Direktorin oder der Direktor der Studienakademie, oder die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Einrichtung kann ihnen weitere Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen. Einstellungsvoraussetzungen sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager werden im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.