§ 73 SächsHSG - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der Regel einer Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder Zentralen Einrichtung zugeordnete Beschäftigte, die wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung, in den medizinischen Fächern zusätzlich in der Krankenversorgung erbringen. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an die Weisungen der Leitung ihres Aufgabengebietes gebunden und erbringen ihre Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung. Ihnen kann von der Leitung ihres Aufgabengebietes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Kunst und Lehre übertragen werden.
(2) Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen gehört, Studentinnen und Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden zu unterweisen, soweit dies das Lehrangebot nach § 17 erfordert. Befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind auch Aufgaben zu übertragen, die die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b fördern. Mindestens ein Drittel der Arbeitszeit ist ihnen zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu belassen, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben eine wissenschaftliche Qualifikation nach Satz 2 anstreben. Die Sätze 2 und 3 gelten für befristet beschäftigte künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden. Streben sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben eine besondere wissenschaftliche Qualifikation an, soll das befristete Arbeitsverhältnis in der Regel für mindestens drei Jahre geschlossen werden. Sofern Arbeitnehmerverhältnisse, die überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert sind, befristet werden, sollen sie in der Regel mindestens für die Dauer der bewilligten Projektlaufzeit abgeschlossen werden.
(5) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zur Weiterqualifizierung als Akademische Assistentinnen oder Assistenten nach § 76 beschäftigt werden.