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§ 65 SächsHSG - Einstellung oder Ernennung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Rektorin oder dem Rektor eingestellt oder ernannt.

(2) § 61 Absatz 2, 3 Satz 1 bis 5, 7 und 8 sowie Absatz 4, 5 und 7 gilt entsprechend.