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§ 63 SächsHSG - Gemeinsame Berufungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Hochschule und eine Forschungseinrichtung oder medizinische Einrichtung in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft außerhalb der Hochschule können Professorinnen und Professoren zum Zwecke der Förderung und Intensivierung ihrer personellen und fachlichen Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsam berufen. Das Berufungsverfahren regeln Hochschule und Forschungseinrichtung oder medizinische Einrichtung durch eine Vereinbarung. Diese kann insbesondere regeln, dass das Ausschreibungsverfahren von § 60 und die Zusammensetzung der Berufungskommission von § 61 abweichen. Die Mitwirkung des Aufsichtsorganes der Forschungseinrichtung oder medizinischen Einrichtung ist zu gewährleisten. Der Berufungskommission müssen auch Vertreterinnen und Vertreter der Forschungseinrichtung oder medizinischen Einrichtung angehören. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Professorinnen und Professoren der Hochschule und die Vertreterinnen und Vertreter der Forschungseinrichtung oder medizinischen Einrichtung, die diesen nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam über die Mehrheit von einem Sitz verfügen.

(2) Eine gemeinsame Berufung kann folgendermaßen ausgestaltet werden:

  1. 1.

    Professorinnen und Professoren können zur Tätigkeit an der Forschungseinrichtung oder medizinischen Einrichtung ohne Bezüge beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann auch in geringerem Maße als dem vollen Umfang erfolgen. Die Beurlaubung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im dienstlichen Interesse und dient öffentlichen Belangen.

  2. 2.

    Professorinnen und Professoren können nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes der Forschungseinrichtung oder medizinischen Einrichtung zugewiesen werden. Die Zuweisung ist im öffentlichen Interesse erforderlich.

  3. 3.

    Professorinnen und Professoren können in Abweichung von § 71 Absatz 1 ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitnehmerverhältnisses gemeinsam berufen werden.

Davon abweichend kann nach Abstimmung mit dem Staatsministerium eine gemeinsame Berufung nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften ausgestaltet werden.

(3) Wer nach Absatz 2 berufen ist, hat das Recht, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen. § 71 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von § 61 Absatz 1 werden die Professorinnen und Professoren vom Staatsministerium berufen. Das Staatsministerium führt die Berufungsverhandlungen in Abstimmung mit der Hochschule und der Forschungseinrichtung oder medizinischen Einrichtung.