§ 59 SächsHSG - Berufungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Berufungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
- 1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- 2.
pädagogische Eignung und hochschuldidaktische Kenntnisse,
- 3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigungen zur künstlerischen Arbeit und
- 4.
je nach den Anforderungen der Stelle
- a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
- b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
- c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer in der Regel fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen; selbständige und freiberufliche Tätigkeiten gelten auch als berufliche Praxis.
(2) Pädagogische Eignung wird in der Regel durch selbständige Lehrtätigkeit nachgewiesen, deren Qualität durch Evaluation oder auf andere Weise festgestellt ist. Der Nachweis kann auch durch Erfahrung in der Ausbildung oder durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in der Hochschuldidaktik erfolgen.
(3) Bei der Bewertung der zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen dürfen Elternzeiten nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie sonstige auf familiären Gründen oder auf Gründen der Pflege von Angehörigen beruhende Zeiten der Nichtbeschäftigung, Beurlaubung, Verringerung der Arbeitszeit oder Teilzeitbeschäftigung nicht nachteilig bewertet werden. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden durch eine nach § 72 Absatz 2 Satz 1 evaluierte Juniorprofessur, durch eine Habilitation oder durch eine gleichwertige wissenschaftliche Tätigkeit nachgewiesen.
(4) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrkräftebildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Lehrpraxis an einer Schule nachweist.
(5) Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der Dualen Hochschule Sachsen sowie Professorinnen und Professoren für Studiengänge von Hochschulen für angewandte Wissenschaften an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe c erfüllen. In begründeten besonderen Ausnahmefällen können auch Bewerberinnen und Bewerber zur Professorin oder zum Professor berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a oder b erfüllen. Ein Ausnahmefall liegt an Hochschulen für angewandte Wissenschaften insbesondere vor, wenn die Stelle nach ihrer Funktionsbeschreibung abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 nicht überwiegend der Wahrnehmung praxisorientierter Lehr- und Forschungsaufgaben gewidmet ist. Ein Ausnahmefall liegt an der Dualen Hochschule Sachsen vor, wenn die Stelle nach ihrer Funktionsbeschreibung abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 3 überwiegend der Wahrnehmung von wissenschaftlich-theoretischen Lehraufgaben ohne inhaltlichen und organisatorischen Abstimmungsbedarf mit den praktischen Studienabschnitten gewidmet ist.
(6) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 5 als Professorin oder Professor auch berufen werden, wer pädagogische Eignung und hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.
(7) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin, Facharzt, Fachzahnärztin, Fachzahnarzt, Fachtierärztin oder Fachtierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.