§ 56 SächsHSG - Beauftragte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Für die Hochschule und jede Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 werden jeweils eine Gleichstellungsbeauftragte oder ein Gleichstellungsbeauftragter und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. An einer Zentralen Einrichtung soll eine Gleichstellungsbeauftragte oder ein Gleichstellungsbeauftragter gewählt werden.
(2) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte wirkt in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Pflege mit der Berufstätigkeit sowie die Herstellung von Chancengerechtigkeit für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule hin. Sie oder er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Gleichstellung berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Einstellung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Sie oder er ist berechtigt, Einsicht in Bewerbungsunterlagen zu nehmen sowie an Sitzungen der Berufungskommissionen und Findungskommissionen mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.
(3) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 gewählt. Wählbar sind Vertreterinnen und Vertreter aller Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Gleichstellungsbeauftragten der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 und der Zentralen Einrichtungen gewählt.
(4) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hauptamtlich beschäftigt wird.
(5) Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Gleichstellungsbeauftragten, stattet sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben personell, sachlich und finanziell im erforderlichen Umfang aus und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. Die Gleichstellungsbeauftragten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Freistellung für bis zu zwei Semester gewährt werden.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen können eine Landeskonferenz bilden.
(7) Die oder der Beauftragte für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten und mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter werden an den Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vom Senat aus dem Kreis der Mitglieder nach § 50 Absatz 1, 3 und 4 gewählt und von der Rektorin oder dem Rektor bestellt. Sie oder er berichtet dem Senat jährlich über ihre oder seine Tätigkeit. An der Dualen Hochschule Sachsen wird an jeder Studienakademie eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten vom jeweiligen Studienakademierat aus dem Kreis der Mitglieder nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 3 und 4 gewählt und von der Direktorin oder dem Direktor bestellt. Sie oder er berichtet dem Studienakademierat jährlich über ihre oder seine Tätigkeit.
(8) Die oder der Beauftragte für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten berät die Hochschule und wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studentinnen, Studenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten Rechnung getragen wird, insbesondere bei der Organisation der Studienbedingungen, der Studienberatung sowie in Fragen des Nachteilsausgleichs und der Barrierefreiheit. Sie oder er ist über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, und hat in den Organen der Hochschule ein sachbezogenes Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht. Sie oder er unterbreitet Vorschläge und kann Stellung zu allen die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben berührenden Angelegenheiten nehmen. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(9) Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der oder des Beauftragten für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten und stattet sie oder ihn zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben personell, sachlich und finanziell im erforderlichen Umfang aus. Sie oder er ist zur Ausübung des Amtes von ihren oder seinen sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.
(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten auch für Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule weder immatrikuliert noch beschäftigt sind.