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§ 50a SächsHSG - Duale Praxispartner an der Dualen Hochschule Sachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Einrichtungen der Wirtschaft, der freien Berufe, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft und Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben können nach Maßgabe von Absatz 2 an der Dualen Hochschule Sachsen mit einer oder mehreren Studienakademien zusammenwirken und sich am dualen Studium der Dualen Hochschule Sachsen beteiligen, wenn sie geeignet sind, die in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Inhalte der praktischen Studienabschnitte zu vermitteln.

(2) Die Grundsätze, Eignungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren regelt die Duale Hochschule Sachsen durch Ordnung. Eine nach dieser Ordnung anerkannte Einrichtung ist Mitglied (Dualer Praxispartner) der Dualen Hochschule Sachsen, solange mindestens eine Studentin oder ein Student an der Dualen Hochschule Sachsen immatrikuliert ist, die oder der mit dieser Einrichtung einen Studienvertrag abgeschlossen hat und solange die Anerkennung von der Dualen Hochschule Sachsen nicht widerrufen worden ist. Das Rektorat kann im Einvernehmen mit der Direktorenversammlung auf begründeten Antrag eines Dualen Praxispartners vorübergehend die Fortdauer der Mitgliedschaft gestatten; Näheres dazu sowie das Verfahren zur Führung eines zentralen öffentlichen Verzeichnisses Dualer Praxispartner regelt die Ordnung. Zu den Grundsätzen nach Satz 1 gehören auch Grundsätze über die Ausgestaltung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zwischen einer Studentin oder einem Studenten einerseits und einem Praxispartner andererseits (Studienvertrag), insbesondere über

  1. 1.

    eine angemessene Mindestvergütung,

  2. 2.

    die Freistellung zur Wahrnehmung hochschulischer und betrieblicher Mitwirkungsrechte sowie

  3. 3.

    das Verbot von Bindungs- und Rückzahlungsklauseln.

(3) Der Dualen Hochschule Sachsen ist vom Dualen Praxispartner eine für die praktischen Studienabschnitte verantwortliche Person zu benennen, die über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Die Mitgliedschaft des Dualen Praxispartners wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter ausgeübt, die oder der der Hochschule gegenüber von dem Dualen Praxispartner zu benennen ist. Vertreterin oder Vertreter in diesem Sinne kann auch die verantwortliche Person nach Satz 1 sein. Näheres kann die Duale Hochschule Sachsen durch Ordnung regeln.