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§ 49 SächsHSG - Entwicklungsvorhaben und künstlerische Vorhaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

Die Vorschriften dieses Teils gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und kooperativer Forschung sowie für künstlerische Vorhaben entsprechend.