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§ 42 SächsHSG - Habilitation

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Hochschulen mit Promotionsrecht haben das Recht zur Habilitation. Die Habilitation ist ein Nachweis der besonderen Befähigung zur Forschung und zur eigenständigen Lehre in einem Fachgebiet. Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit voraus. Akademische Assistentinnen und Assistenten nach § 76 in wissenschaftlichen Studienfächern sind mit ihrer Einstellung zur Habilitation zugelassen.

(2) Eine Habilitationskommission, der Habilitierte oder Professorinnen und Professoren angehören, führt das Habilitationsverfahren durch. Die Hochschule mit Habilitationsrecht kann in die Habilitationskommission auch Habilitierte sowie Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen berufen.

(3) Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt und die Befugnis eingeräumt, den Zusatz "habil." zum Doktorgrad zu führen.

(4) Auf Antrag verleiht der Fakultätsrat Habilitierten die Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent", wenn sie sich zur Übernahme von Lehrverpflichtungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden verpflichten. Das Nähere regelt die Hochschule in einer Ordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1.

(5) Das Nähere zur Habilitation regelt eine Habilitationsordnung.