§ 37 SächsHSG - Studienordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Prüfungsordnung eine Studienordnung.
(2) Die Studienordnung regelt die Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang, Inhalt und Aufbau des Studiums sowie in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeiten, an der Dualen Hochschule Sachsen auch die praktischen Studienabschnitte beim Dualen Praxispartner. Sie kann vorsehen, dass der Studiengang oder einzelne Lehrveranstaltungen in Fremdsprachen durchgeführt werden. Sie sieht Schwerpunkte vor, die die Studentin oder der Student nach eigener Wahl bestimmen kann, soll zulassen, dass Studienleistungen in unterschiedlicher Art erbracht werden, und ein Tutorienangebot zur Unterstützung der Studentinnen und Studenten vorsehen.
(3) Die Studienordnung sieht vor, dass in einem fachlichen oder thematischen Zusammenhang stehende, abgrenzbare Stoffgebiete zu in sich abgeschlossenen Modulen zusammengefasst werden. Diese umfassen fachlich aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art und schließen mit Modulprüfungen ab. Nach bestandener Prüfung werden ECTS-Leistungspunkte vergeben. Diese Modulprüfungen führen zum Hochschulabschluss; das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Die Hochschule erstellt für modularisierte Studiengänge Modulbeschreibungen und fügt sie der Studienordnung als Anlage bei. § 33 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Lehrstoff und Lehrangebote werden so festgelegt, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bestimmt Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen wird so bemessen, dass den Studentinnen und Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.
(5) Die Studienordnung soll als Empfehlung an die Studentinnen und Studenten für den Verlauf des Studiums einen Studienablaufplan mit Angaben über Lehrveranstaltungen und Studienleistungen enthalten, bei dessen Beachtung der Hochschulabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erreicht werden kann. Die Hochschulen sollen ermöglichen, dass Studentinnen und Studenten Prüfungen vorfristig ablegen.
(6) Die Studienordnung soll vorsehen, dass mindestens ein Leistungsnachweis bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erbracht wird. Studentinnen und Studenten ohne diesen Leistungsnachweis sollen im dritten Fachsemester an einer Studienberatung teilnehmen.
(7) Studienordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind dem Staatsministerium anzuzeigen, welches das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium herstellt. Die Studienordnung tritt in Kraft, wenn das Staatsministerium eine Änderung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Anzeige verlangt. § 111 bleibt unberührt.
(8) Die Studienordnung eines Masterstudienganges legt fest, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt.