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§ 109 SächsHSG - Palucca Hochschule für Tanz Dresden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) In geeigneten Studiengängen kann die Palucca Hochschule für Tanz Dresden den Studienbetrieb parallel zur Schulausbildung einrichten. In diesen Fällen ist § 34 nicht anzuwenden; abweichend von den §§ 35 und 37 genehmigt das Staatsministerium die Prüfungsordnung und ist ihm die Studienordnung anzuzeigen.

(2) Ein Hochschulrat und ein Erweiterter Senat werden nicht gebildet. Der Senat nimmt die Aufgaben des Hochschulrates nach § 91 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8, 10, 11 und 13 sowie des Erweiterten Senates wahr.

(3) An der Hochschule wird im Benehmen mit dem Senat ein Beirat eingesetzt; in ihm sollen Frauen und Männer vertreten sein. Er hat aus bis zu sechs unabhängigen Persönlichkeiten, die über langjährige Erfahrungen in Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur oder Verwaltung verfügen und mit dem Hochschulwesen vertraut sind, zu bestehen. Sie dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige der Staatsministerien sein. Das Staatsministerium beruft die Mitglieder des Beirates auf Vorschlag des Rektorates im Benehmen mit dem Senat für fünf Jahre. Der Beirat nimmt zu allen für die Hochschulentwicklung bedeutsamen Planungen, zu grundsätzlichen organisatorischen Entscheidungen und zu wesentlichen Investitionen Stellung. § 91 Absatz 12 gilt entsprechend.

(4) Das Staatsministerium beruft zur Wahl der Rektorin oder des Rektors eine Auswahlkommission ein, der zwei Mitglieder des Beirates angehören; in ihr sollen Frauen und Männer vertreten sein. Die Auswahlkommission wählt eine Person aus. Das Staatsministerium bestellt sie nach Anhörung des Senates zur Rektorin oder zum Rektor. Abweichend von § 87 Absatz 11 ist eine mehrmalige Wiederwahl möglich. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt das künstlerische Profil der Hochschule. Sie oder er führt während ihrer oder seiner Amtszeit zusätzlich die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor".

(5) Die Prorektorinnen und Prorektoren können abweichend von § 89 Absatz 3 in Verbindung mit § 87 Absatz 11 mehrmals wiedergewählt werden.

(6) Die Hochschule wird nicht in Fakultäten gegliedert. Die Grundordnung regelt, wer die nach diesem Gesetz der Fakultät, dem Fakultätsrat, der Dekanin, dem Dekan, der Studiendekanin, dem Studiendekan oder der Studienkommission zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. § 12 Absatz 7 Satz 4, § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 94 Absatz 1 Satz 6 finden keine Anwendung.

(7) Die Leiterin oder der Leiter der Oberschule der Palucca Hochschule für Tanz Dresden gehört dem Senat mit beratender Stimme an.