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§ 51 SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → Zweiter Abschnitt – Bürgermeister

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGemO
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 SächsGemO – Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.

(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Abweichend von Satz 1 kann in Gemeinden unter 5 000 Einwohnern, die Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, einer Verwaltungsgemeinschaft sind, die Hauptsatzung bestimmen, dass der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit ist. Ein Bürgermeister behält seine Rechtsstellung bis zum Ende der laufenden Amtszeit.

(2a) Für haupt- und ehrenamtliche Bürgermeister gilt § 35 Absatz 2 Satz 1, für ehrenamtliche Bürgermeister darüber hinaus auch § 35 Absatz 2 Satz 2 und 3, entsprechend.

(3) Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt sieben Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, der der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen ist. Im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.

(4) In Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.

(5) Der Bürgermeister führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters unter Fortdauer seines Dienstverhältnisses weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. 1.

    der Bürgermeister

    1. a)

      der Gemeinde schriftlich mitteilt, dass er die Weiterführung der Geschäfte ablehne,

    2. b)

      des Dienstes vorläufig enthoben ist oder wenn gegen ihn Anklage wegen eines Verbrechens erhoben ist,

    3. c)

      sich um eine Wiederwahl beworben hat, aber ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung nach Feststellung des Gemeindewahlausschusses nicht wiedergewählt worden ist; ist im ersten Wahlgang kein Bewerber gewählt worden, so ist das Ergebnis des zweiten Wahlgangs entscheidend,

    4. d)

      gemäß Absatz 10 sein Amt verloren hat oder

  2. 2.

    der Gemeinderat einen Amtsverweser nach § 54 Absatz 5 bestellt.

(6) Ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied vereidigt und verpflichtet den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung.

(7) Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vorzeitig abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 50 Prozent der Bürger beträgt. Für die Durchführung der Abwahl gelten die Bestimmungen zur Durchführung von Bürgerentscheiden entsprechend. Der Bürgermeister scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gemeindewahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt; er behält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.

(8) Zur Einleitung des Abwahlverfahrens nach Absatz 7 bedarf es eines Bürgerbegehrens. Das Bürgerbegehren muss von mindestens einem Drittel der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein; in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Hauptsatzung ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als ein Fünftel, festsetzen. § 25 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 findet Anwendung.

(9) Das Abwahlverfahren nach Absatz 7 kann auch durch einen von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Gemeinderäte zu fassenden Beschluss eingeleitet werden. Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt.

(10) § 34 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.