§ 130b SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen
Sechster Teil – Sonstige Vorschriften
§ 130b SächsGemO – Übergangsvorschrift aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
(1) Abweichend von § 65 Absatz 1 kann in kreisangehörigen Gemeinden durch die Hauptsatzung auch für weitere Ortsteile die Ortschaftsverfassung eingeführt werden, sofern die erstmalige Ortschaftsratswahl vor dem 31. Dezember 2024 stattfindet.
(2) Abweichend von § 69a Absatz 1 kann die Ortschaftsverfassung, soweit sie vor dem 1. Januar 2018 auf unbestimmte Zeit eingeführt worden ist, zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte 2019 aufgehoben werden.
(3) Abweichend von § 71 Absatz 9 kann die Stadtbezirksverfassung, soweit sie vor dem 1. Januar 2018 eingeführt worden ist, zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte 2019 aufgehoben werden.