§ 2 SächsFlüAG
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2 SächsFlüAG – Unterbringungsbehörden
(1) Unterbringungsbehörden sind:
- 1.
das Staatsministerium des Innern als oberste Unterbringungsbehörde,
- 2.
die Landesdirektion Sachsen als höhere Unterbringungsbehörde und
- 3.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Unterbringungsbehörden.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Unterbringungsbehörden zuständig, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Aufgaben der unteren Unterbringungsbehörden werden als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(4) Die Fachaufsicht über die unteren Unterbringungsbehörden führt die höhere Unterbringungsbehörde.