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§ 2 SächsFlüAG
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFlüAG
Gliederungs-Nr.: 271-4/2
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsFlüAG – Unterbringungsbehörden

(1) Unterbringungsbehörden sind:

  1. 1.

    das Staatsministerium des Innern als oberste Unterbringungsbehörde,

  2. 2.

    die Landesdirektion Sachsen als höhere Unterbringungsbehörde und

  3. 3.

    die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Unterbringungsbehörden.

(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Unterbringungsbehörden zuständig, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Aufgaben der unteren Unterbringungsbehörden werden als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(4) Die Fachaufsicht über die unteren Unterbringungsbehörden führt die höhere Unterbringungsbehörde.